Fragen zum Thema „Mobilität“
Für Asylsuchende ist es wichtig, mobil zu sein. Am besten eignen sich dafür Fahrräder und der öffentliche Nahverkehr.
Rund ums Rad
Eine Möglichkeit, preisgünstig ein Fahrrad zu kaufen, sind Fahrradbörsen, die in vielen Kommunen angeboten werden.
Prima Idee!
In Stuttgart-Plieningen bietet die „AG Fahrrad“ des Freundeskreises Flüchtlinge Plieningen- Birkach Fahrradsuchenden die Chance, sich mit einem Rad auszustatten. Gemeinsam werden in der Werkstatt in der Flüchtlingsunterkunft „Im Wolfer“ Fahrräder repariert und fahrtauglich gemacht.
Bus und Bahn nutzen
Der öffentliche Nahverkehr ist für Flüchtlinge und Asylsuchende nicht immer erschwinglich. Um ihnen trotzdem eine gewisse Mobilität zu ermöglichen, bieten einige Kommunen die kostenlose oder ermäßigte Nutzung von Bussen und Bahnen an.
In Karlsruhe ist es möglich, dass Asylsuchende, die in der Landeserstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, ihren Bewohnerausweis regional (nur im Stadtgebiet Karlsruhe) als Kombiticket für die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Weitere Informationen: www.fluechtlingsrat-bw.de, Rubrik Informationen/ Soziales: Unterbringung, Seite 7 (3.8.2014)
In Stuttgart gibt es die Bonuscard. Mit dieser können Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (Leistungen nach dem SGB II) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, im öffentlichen Nahverkehr zeitlich eingeschränkt ermäßigt fahren (zum Beispiel nicht im Berufsverkehr).
Prima Idee!
Die Flüchtlingshilfe „Netzwerk Willkommen Schramberg-Lauterbach“ hat Spenden gesammelt und davon Wochenkarten für den Bus gekauft. In manchen Kommunen werden Busshuttles bereitgestellt, um Flüchtlingen aus abgelegenen Unterkünften den weiten Weg zum Einkauf oder zum Arzt zu erleichtern
Mitfahrgelegenheiten
Diese sind für längere Strecken immer eine kostengünstige Alternative zu öffentlichen Verkehrsmitteln:
- Mitfahrzentrale und Fahrgemeinschaft für Pendler
- Pendlernetz (Gemeinsam fahren und sparen ...)
- www.pendlerservice.de (Mitfahrgelegenheit Baden-Württemberg – Pendlerservice)
Hinweis: Listen Sie auf, welche Flüchtlinge wohin müssen und fragen Sie in ihrem Arbeitskreis nach, wer Fahrdienste übernehmen kann (zum Beispiel zum Sprachkurs).
Führerschein und Fahrprüfung
Wer eine ausländische Fahrerlaubnis hat, darf nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland damit fahren, danach braucht er einen deutschen Führerschein, sonst macht er sich strafbar nach § 21 StVG.
Auf der Führerscheinstelle wird die Fahrerlaubnis, je nach Herkunftsland, unterschiedlich anerkannt und umgeschrieben.
- Eine Fahrerlaubnis aus der Europäischen Union oder aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums wird ohne Umschreibung anerkannt.
- Eine Fahrerlaubnis aus den sogenannten „Listenstaaten“ (siehe www.verkehrsportal.de/Anlage 11 FeV) kann meist ohne Prüfung umgeschrieben werden, da sie denen der EU gleichzusetzen ist.
- Damit eine Fahrerlaubnis aus sonstigen Staaten, sogenannten „Drittstaaten“, umgeschrieben werden kann, muss der Inhaber eine theoretische und praktische Prüfung in einer Fahrschule machen.
Diese Unterlagen braucht man für die Fahrschule:
- Eine Aufenthaltsgestattung, so heißt die Bescheinigung, die Personen erhalten, die einen Asylantrag gestellt haben. Sie dürfen sich, solange ihr Asylantrag läuft, in Deutschland aufhalten.
- Oder eine Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung. Diese muss mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Dokumente den Zusatz „Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben“ tragen.
Hinweis: Es kommt immer wieder vor, dass Führerscheinbehörden die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen eines fehlenden Identitätsnachweises verweigern, wenn ein Flüchtling keine Papiere besitzt. Hier ist die Praxis bisher uneinheitlich. Im Zweifel sollte man sich anwaltlichen Rat einholen.
Beachten: Um einen deutschen Führerschein zu erhalten, muss man seine ausländische Fahrerlaubnis abgeben.
Nach ihrer Ankunft in Deutschland gilt für Asylsuchende drei Monate lang die Residenzpflicht (§ 56 Asylverfahrensgesetz). Während dieser Zeit dürfen sich die Betroffenen nur in einem festgelegten Bereich aufhalten. In Baden- Württemberg ist dies das Bundesland.
Für Termine bei Behörden und Gerichten gilt diese Einschränkung nicht. Zu anderen Anlässen muss jedoch bei der zuständigen Ausländer- oder Sozialbehörde eine Erlaubnis eingeholt werden. Erfahrungsgemäß wird diese bei Familienangelegenheiten (Krankenbesuch, Hochzeit, Sterbefall etc.) und wichtigen Anwalts- oder Arztbesuchen erteilt.
Hinweis: Die schriftliche Einladung der Person, die besucht werden soll, kann beim Erteilen der Erlaubnis helfen. Zum Verlassen des festgelegten Bereichs verlangen manche Ausländerbehörden eine Gebühr.
Beachten: Bei Residenzpflichtverletzungen drohen Geldbußen und im Wiederholungsfall sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Nach Ablauf der Residenzpflicht schließt sich für Asylsuchende die Wohnsitzauflage an. Das heißt, sie sind verpflichtet, ihren Wohnsitz in einer bestimmten Stadt oder einem bestimmten Landkreis zu behalten, solange ihr Asylantrag läuft. Erst wenn dem Asylantrag stattgegeben wurde und sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern können, erlischt die Auflage.
Für anerkannte Flüchtlinge wird vieles einfacher.
Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet ist. Danach erhalten sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass keine Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung vorliegen. Sobald eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) oder eine Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel) vorliegt, haben Asylsuchende mehrere Möglichkeiten:
- Umzug innerhalb Deutschlands: Dies ist ohne Einschränkung möglich.
- Umzug in ein anderes Land der EU: Dies ist innerhalb von fünf Jahren nur in Ausnahme fällen möglich, zum Beispiel, wenn ein anerkannter Flüchtling den Staatsangehörigen eines anderen Landes heiratet.
- Reisen innerhalb Europas: Da jeder anerkannte Flüchtling in Deutschland einen internationalen Reiseausweis, den GFK-Pass, erhält, kann er in alle Staaten, welche die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben und den GFK-Pass als Ausweis und Reisepass anerkennen, ohne Visum einreisen.