Fragen zum Thema „Arbeit“

Ab wann dürfen Flüchtlinge eine geregelte Arbeit aufnehmen? (alt!)

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete dürfen die ersten drei Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland nicht arbeiten. Danach besteht für sie in der Regel 15 Monate lang ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Für eine Beschäftigung müssen sie eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, die wiederum die Zentrale Auslands-und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung fragt. Die ZAV prüft im Rahmen der Zustimmung die Beschäftigungsbedingungen und führt eine Vorrangprüfung durch. Das heißt, für die konkrete Arbeitsstelle dürfen keine bevorrechtigten deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Nach vier Jahren entfällt die Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Anerkannte Flüchtlinge oder Asylsuchende dürfen ebenfalls ohne vorherige Zustimmungserfordernis arbeiten.

Beispiele für Ausnahmen, in denen vor Ablauf der vier Jahre keine Zustimmung erforderlich ist:

  • bei der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf
  • Freiwilliges Soziales Jahr/Bundesfreiwilligendienst
  • Praktika im Rahmen einer (Hoch-)Schulausbildung

 

Beispiele für Ausnahmen, in denen keine Vorrangprüfung erforderlich ist:

  • ausländischer Hochschulabschluss in einem Mangelberuf (zum Beispiel Naturwissenschaften)
  • inländischer, qualifizierter Ausbildungsabschluss und eine entsprechende Beschäftigung


Nach drei Monaten in Deutschland können sich Asylsuchende bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und deren Förderangebote nutzen. Die Arbeitsagentur übernimmt die Kosten für:

  • Bewerbungen (Bewerbungsmappen, Beglaubigungen, Fotos, Gesundheitszeugnis, Übersetzung von Zeugnissen)
  • Fahrten zu Vorstellungsgesprächen
  • die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse
  • berufliche Weiterbildung


Weitere Informationen: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, www.bleibinbw.de, Rubrik rechts: Materialien zum Bestellen

 

Ausbildung/Beruf/Studium

Man unterscheidet zwischen nicht reglementierten (Studien-)Berufen und reglementierten (Studien-)Berufen.

  • Für reglementierte (Studien-)Berufe wie beispielsweise Krankenschwester, Arzt oder Rechtsanwalt muss ein offizielles Anerkennungsverfahren durchlaufen werden, da das Führen einer Berufsbezeichnung an bestimmte Verwaltungsvorschriften gebunden ist.
  • Für nicht reglementierte Berufe wird in Deutschland kein berufsspezifisches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Somit kann man sich um entsprechende Stellen mit dem ausländischen Abschluss bewerben.


Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erhält man relevante Informationen zur Anerkennung und zum Verfahren.


Weitere Informationen: www.anerkennung-in-deutschland.de, Rubrik Anerkennungs-Finder

Beachten: Befindet sich der Flüchtling, Asylsuchende oder Geduldete in einer Ausbildung, darf er meist auch bei negativem Bescheid seines Asylantrages in Deutschland bleiben, um seine Ausbildung zu beenden.

Stipendien für Flüchtlinge aus Syrien (alt!)

Das Land Baden-Württemberg stellt in den nächsten beiden Jahren jeweils 1,65 Millionen Euro zur Verfügung, um syrischen Flüchtlingen ein geeignetes Hochschulstudium zu finanzieren.

Es ist ein bisher einzigartiges Stipendienprogramm, das die baden-württembergische Landesregierung zusammen mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst ausgearbeitet hat. Flüchtlinge aus Syrien, die in ihrem Heimatland ein Studium begonnen haben oder die Voraussetzungen dafür mitbringen, sollen künftig an einer der Hochschulen im Land studieren können. Ausgeschrieben ist das Programm bereits, zum Wintersemester sollen die ersten syrischen Studierenden begrüßt werden.

Konzipiert hat das Programm das Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg. „Wir wollen Bildungschancen eröffnen und dadurch Flüchtlingen zu einer erfolgreichen Integration verhelfen“, sagt die zuständige Ministerin Theresia Bauer. Derzeit leben in Baden-Württemberg etwa 11.000 syrische Flüchtlinge, knapp 5000 davon sind im Alter zwischen 18 und 34 Jahren. Geschätzte 25 Prozent haben einen akademischen Hintergrund. „Viele dieser Flüchtlinge werden hier im Land bleiben“, betont Theresia Bauer. „Deshalb braucht es klare Signale für eine ernst gemeinte Integration. Je eher diese gelingt, desto besser.“

Jeweils 1,65 Millionen Euro aus Sondermitteln stellt die Landesregierung für 2015 und 2016 zur Verfügung. In der ersten Runde sollen zunächst bis zu 50 besonders begabte syrische Flüchtlinge mit einem Stipendium gefördert werden, die ihre persönliche und fachliche Eignung in einem Auswahlgespräch darlegen können. „Es ist im Interesse aller, dass diese vielfach wertvollen Potenziale in unsere Gesellschaft aufgenommen und genutzt werden“, so die Wissenschaftsministerin.

Über die umfassende Beratung zu den Bildungsangeboten, die ein wesentlicher Bestandteil des Stipendienprogramms ist, soll zudem ein wesentlich breiterer Personenkreis von dem Angebot profitieren. So sollen mit den Mitteln unter anderem auch sprachliche Fortbildungen oder der Besuch eines Studienkollegs ermöglicht werden. Vorgesehen ist zudem eine fachliche Begleitung der Flüchtlinge während des Studiums. Gleichzeitig werden auch die Kosten für die Lernmittel und gegebenenfalls den Lebensunterhalt der Studierenden übernommen.

Welche beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es für Flüchtlinge?

Schulabschluss

Zunächst muss geklärt werden, ob das ausländische schulische Abschlusszeugnis hier anerkannt werden kann.

Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Berufliche Schulen bieten die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss sowie die Fachhochschulreife nachzuholen.

 

Hinweis: Um sich besser auf das Nachholen von Schulabschlüssen vorbereiten zu können, bieten verschiedene Bildungsträger, wie beispielsweise die Volkshochschulen, Vorbereitungskurse an.
Der Schulbesuch von Schulen, Abendschulen sowie Kollegs ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus möglich.

 

Studium

Haben Asylsuchende, die in Deutschland studieren möchten, keine Hochschulzugangsberechtigung, besteht die Möglichkeit, einen Universitätsvorbereitungskurs an einem deutschen Studienkolleg zu besuchen.

Die Bewerbung um einen Studienplatz an der (Fach-)Hochschule erfolgt mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung entweder direkt bei der Hochschule oder zentral bei uni-assist e. V., der Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerber.

Für ein Studium ist kein bestimmter Aufenthaltsstatus erforderlich.

Haben Asylsuchende keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, kann in vielen Fällen eine Finanzierung über Stiftungen, wie zum Beispiel dem Flüchtlings-Stipendienprogramm der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband, erfolgen.

Informationsverbund Asyl & Migration

 

Beruf

Mit dem Programm „Chancen gestalten – Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen“ hat die Landesregierung ein Projekt aufgelegt, das Flüchtlingen die Arbeitsmarktintegration erleichtert. Nach Feststellung der beruflichen Qualifikation bietet das Programm Hilfen bei der Sprachförderung, bei der Suche nach Praktikumsplätzen sowie beim Netzwerken.

Sozialministerium: Ausländische Abschlüsse und Qualifikationen

Anerkannte Asylbewerber können an einer berufsbezogenen ESF-Sprachförderung (ESF-BAMF-Programm) teilnehmen. Diese verbindet Deutschunterricht, berufliche Qualifizierung und Praktikum miteinander.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Wie kann ich bei der Suche nach einem Arbeitsplatz unterstützen? (alt!)

Um Flüchtlinge nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren, ist die Begleitung durch Ehrenamtliche hilfreich.


Sie können die Flüchtlinge darin unterstützen,

  • ihre Sprachkompetenz zu verbessern,
  • sich im deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zurechtzufinden,
  • Zeugnisse und Berufsabschlüsse anerkennen zu lassen,
  • Bewerbungen zu schreiben,
  • Vorstellungsgespräche vorzubereiten,
  • sich der räumlichen Einschränkung bei der Arbeitssuche durch Residenzpflicht und Wohnsitzauflage zu stellen.

 

Für Ehrenamtliche, die sich in diesem Bereich weiterbilden wollen, bietet das Projekt BIQ (Beratung, Information, Qualifizierung) ein Modul mit folgendem Inhalt an:

  • Zugang zu Bildung
  • Anerkennung von Zeugnissen und Berufsabschlüssen
  • Ausbildung
  • Arbeitsmarkt
  • Anerkennung von Abschlüssen etc.

Weitere Informationen: www.biq.fluechtlingsrat-bw.de

 

Prima Idee!

Studierende haben eine bundesweite Jobbörse für Flüchtlinge ins Leben gerufen. Dort können sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Stellenangebote einstellen als auch Flüchtlinge ein Profil mit ihrem Jobgesuch hochladen. Weitere Informationen finden Sie unter www.workeer.de und www.facebook.com/workeerde.

Wie kann man Flüchtlinge ehrenamtlich oder geringfügig beschäftigen? (Teile veraltet?)

Solange noch keine Arbeitserlaubnis vorliegt, können Asylsuchende ehrenamtlich bei kommunalen oder gemeinnützigen Trägern arbeiten. Erlaubt sind maximal 20 Wochenstunden im Monat mit einem Stundenlohn von 1,05 Euro. Es müssen Arbeiten sein, „die nur stundenweise verrichtet werden und kein Arbeitsverhältnis nach arbeitsrechtlichen Kriterien begründen“. Zudem ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nur zulässig, soweit die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.


Ehrenamtliche Einsatzmöglichkeiten:

  • bei Wohlfahrtsverbänden wie dem Deutschen Roten Kreuz, zum Beispiel in der Kleiderkammer
  • beim Ausfahren von „Essen auf Rädern“
  • in den Gemeinschaftsunterkünften oder Bürgerhäusern als Unterstützung für Hausmeistertätigkeiten, für gemeinnützige Veranstaltungen oder bei der Kinderbetreuung


Prima Idee!

Im Rahmen des Projektes „HuT – Handwerk und Technik für Flüchtlinge“ in Schwäbisch Gmünd wurde im Bereich der Gemeinschaftsunterkunft ein großer Werkraum geschaffen. Dort können Flüchtlinge an drei Nachmittagen in der Woche handwerklich arbeiten und erhalten so eine gewisse berufliche Vorbereitung. Weitere Informationen finden Sie unter www.lernwerkstatt-hut-für-flüchtlinge.de.

 

Beachten:

Flüchtlinge dürfen erst nach einem Aufenthalt von drei Monaten in Deutschland ein Praktikum machen. Bisher bekamen sie einen Praktikumsplatz nur dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmte, dass es keinen Arbeitnehmer gibt, der ein Vorrecht darauf hat. Diese Prüfung fällt durch eine Änderung der Beschäftigungsverordnung weg. Das gilt für Pflicht-, Orientierungs-, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten und für die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Seit 2015 erhalten Flüchtlinge den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto, wenn sie ein freiwilliges Praktikum in einem Betrieb machen. Der Mindestlohn gilt nicht für verpflichtende Praktika, die beispielsweise im Rahmen von Ausbildungen absolviert werden.

Die Bundesregierung

Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn

 

Prima Idee!

Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg fördert von Oktober 2015 bis September 2017 das Projekt „Landesprogramm Arbeitsmarkt und regionale Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen – LAurA“ der BBQ Berufliche Bildung gGmbH. An fünf Standorten in Baden-Württemberg werden sozialpädagogisch begleitete betriebliche Praktika durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie unter www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de, Rubrik Arbeit& Soziales/Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen.