Fragen zum Thema "Unterbringung/Wohnen"

Praktische Hinweise

Wie darf ich Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften umgestalten?

Da jedem Flüchtling in Baden-Württemberg nur 4,5 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung gestellt werden müssen, sind die Zimmer in den Gemeinschaftsunterkünften meist sehr klein. Durch das vorhandene Mobiliar (Betten, Tisch, Stühle, Schränke) bleibt wenig freier Platz, sodass eine Umgestaltung des Zimmers kaum möglich und vom Betreiber der Unterkünfte in der Regel nicht erwünscht ist. Eine Gemeinschaftsunterkunft ist eine vorläufige Unterbringung, die von den Flüchtlingen maximal zwei Jahre bewohnt wird, danach zieht ein anderer Flüchtling ein. Daher sollen keine Möbel ausgetauscht oder hinzugefügt werden. Fotos, Bilder und Poster dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner jedoch an die Wände hängen.

Im Herbst 2014 wurde über den Asylkompromiss auf Bundesebene eine Erhöhung von 4,5 auf 7 Quadratmeter Wohnfläche beschlossen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung beim Zuzug von Flüchtlingen nach Baden-Württemberg wurde dieses Vorhaben im Juli 2015 von der Landesregierung zunächst für zwei Jahre ausgesetzt.

 

Beachten:

Wegen Brandgefahr dürfen Elektrogeräte (Wasserkocher etc.) nicht auf dem Zimmer betrieben werden. Aus diesem Grund ist auch das Anbringen von Vorhängen üblicherweise nicht gestattet. Ebenso dürfen Lampen nicht mit Tüchern verhängt werden.

 

Gut zu wissen!

Haben Bewohner eines Flüchtlingsheims den Wunsch, in ihren Zimmern etwas zu verändern, so müssen sie die Leitung der Unterkunft um Erlaubnis fragen. Diese wird im Einzelfall entscheiden, was gestattet werden kann. Dabei muss sie insbesondere brandschutztechnische Vorschriften berücksichtigen. Wenn Flüchtlinge in Wohnungen untergebracht sind, steht ihnen eventuell mehr Platz zur Verfügung. Auch hier muss mit dem Betreiber der Wohnung abgeklärt werden, welche Veränderungen erlaubt sind und welche nicht.

Wie kann ich bei der Wohnungssuche unterstützen?

Sobald über ihren Asylantrag endgültig entschieden ist oder aber nach zwei Jahren Aufenthalt in einer vorläufigen Unterbringung, dürfen Asylsuchende in eine eigene Wohnung umziehen. Kontingentflüchtlinge dürfen sich sofort eine Wohnung suchen. Aufgrund der in vielen Städten angespannten Wohnungslage, der unter Umständen unzureichenden Deutschkenntnisse der Flüchtlinge, ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel und etwaiger Vorbehalte von Vermieterinnen und Vermietern gestaltet sich die Wohnungssuche oft schwierig. Eine kontinuierliche Begleitung durch Ehrenamtliche ist für die Flüchtlinge eine große Hilfe.

 

So gehen Sie am besten vor:

1. Halten Sie engen Kontakt zur Unterkunftsleitung, damit Sie umgehend erfahren, wer berechtigt ist, aus der GU auszuziehen.

2. Erfragen Sie den bevorzugten Wohnort, die Wohnungsgröße und individuelle Wünsche. Legen Sie sich eine entsprechende Tabelle an.

3. Lassen Sie sich von den Flüchtlingen schriftlich bestätigen, dass Sie für sie nach einer Wohnung suchen dürfen.

4. Falls die Flüchtlinge Sozialleistungen beziehen: Erkundigen Sie sich beim Jobcenter oder der zuständigen Behörde nach der Obergrenze für Miete und Kaution, die übernommen werden. Diese ist in jeder Kommune unterschiedlich.

5. Der Flüchtling sollte sich beim Jobcenter oder der zuständigen Behörde einen Maklerschein besorgen. Er garantiert, dass die Maklerprovision (bis zur jeweiligen Höchstgrenze) übernommen wird.

6. Der Flüchtling sollte sich bei der zuständigen Behörde, zum Beispiel dem Amt für Liegenschaften und Wohnen, einen Wohnberechtigungsschein besorgen. Damit hat er Anspruch auf eine Sozialwohnung und kann sich bei der Kommune und den Wohnungsbaugesellschaften auf die Wartelisten setzen lassen.

7. Werten Sie die örtliche Presse nach Wohnungsangeboten aus, rufen Sie im Auftrag der Flüchtlinge die Vermieterinnen und Vermieter an, antworten Sie auf Chiffre-Anzeigen.

8. Werten Sie Online-Portale (zum Beispiel ImmobilienScout24) nach Angeboten aus.

9. Weisen Sie auf der Internetseite des Flüchtlingsarbeitskreises auf aktuelle Wohnungsgesuche hin.

10. Machen Sie gute Öffentlichkeitsarbeit: Gerade in kleineren Kommunen bietet es sich an, in der Zeitung von den Flüchtlingen zu erzählen und auf ihre aktuelle Wohnungssuche aufmerksam zu machen. Persönliche Geschichten wecken die Bereitschaft der Mitmenschen, sich zu engagieren.

11. Setzen Sie auf Mundpropaganda: Fragen Sie im Freundes- und Bekanntenkreis nach leer stehenden Wohnungen. Erzählen Sie von Ihrer Arbeit und von den Menschen, denen Sie helfen.

12. Begleiten Sie die Flüchtlinge bei einer Wohnungsbesichtigung. Nehmen Sie gegebenenfalls jemanden mit, der dolmetschen kann.

 

Prima Idee!

Die Berliner Initiative „Zusammenleben Willkommen“ hat eine Internetplattform ins Leben gerufen, auf der bundesweit WG- und andere Privatzimmer für Flüchtlinge vermittelt werden. Jeder, der ein Zimmer zur Verfügung stellen möchte, kann es dort anmelden. Ein externer Partner, der in der jeweiligen Stadt mit Flüchtlingen zusammenarbeitet, sucht dann nach einer passenden Person.

Wie wohnen Flüchtlinge? (alt!)

In Deutschland eintreffende Asylsuchende werden nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die Bundesländer verteilt. Er berechnet sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder. Baden-Württemberg hat 2014 12,97 Prozent der Asylsuchenden aufgenommen. Für sie gilt eine dreistufige Unterbringungsregelung.

 

1. Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA)

Landeserstaufnahmeeinrichtungen gibt es unter anderem in Karlsruhe, Meßstetten und Ellwangen. Sie sind die erste Anlaufstelle für Asylsuchende, dort stellen sie auch ihren Asylantrag in einer Außenstelle des BAMF. Für die LEA ist das Land zuständig. Aufgrund der großen Zugangszahlen werden vielerorts zusätzlich sogenannte bedarfsorientierte Landesaufnahmestellen (BEAs) eingerichtet.

 

2. Vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) oder Wohnung

Nach dem Aufenthalt in der LEA werden die Asylsuchenden – entsprechend der Bevölkerungszahl – auf die Stadt-und Landkreise verteilt und kommen dort in einer GU oder auch in einer Wohnung unter. Die Stadt- und Landkreise sind für die vorläufige Unterbringung zuständig.

  • Asylsuchende sind verpflichtet, während der Dauer des Asylverfahrens maximal 24 Monate, in der GU zu wohnen. Nach zwei Jahren besteht rechtlich die Möglichkeit, in eine privat gemietete Wohnung umzuziehen (soweit vorhanden).
  • Besonders schutzbedürftige Personen (etwa Minderjährige, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Ältere, Menschen, die Vergewaltigung oder Folter erlitten haben) sollen spätestens nach einem Jahr – soweit vorhanden – in Wohnungen untergebracht werden.
  • Ein Auszug ist gegebenenfalls vorher möglich, sofern im Einzelfall ausreichender Wohnraum im Bezirk nachgewiesen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Hinweis: Ein Zuteilungswunsch kann geäußert werden, es gibt jedoch kein Anrecht darauf. Ausnahme: Die Zusammenführung von Ehepartnern oder von Eltern und minderjährigen Kindern muss genehmigt werden. Härtefalle können, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz gilt nicht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (§ 4 FlüAG). Diese werden von den jeweiligen Trägern der Jugendhilfe in eigener Regie in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht.


Gut zu wissen!

Ein Umzug in eine andere Stadt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu muss ein schriftlicher Umverteilungsantrag an die zuständige Ausländerbehörde gestellt werden. Die Chancen auf Bewilligung sind jedoch gering, sofern die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen werden kann. Ein Recht darauf besteht nur bei Familienzusammenführung. Falls im Falle einer Krankheit in einer anderen Stadt bessere Behandlungsmöglichkeiten bestehen, muss dies durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.

 

Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte:

  • Die Mindestwohnfläche pro Person beträgt 4,5 Quadratmeter, ab dem 1.1.2016 dann 7 Quadratmeter (angesichts des starken Zugangs von Asylsuchenden wurde diese Regelung zunächst auf zwei Jahre befristet ausgesetzt).
  • Eine ausreichende Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Nahverkehrs muss gewährleistet sein.
  • Nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen müssen vorhanden sein.
  • Die Unterkunft soll in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder in Anschluss daran eingerichtet sein, um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
  • Es soll mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein.
  • Es soll eine Außenanlage zur Freizeitgestaltung vorhanden sein.
  • Bei der Unterbringung von Kindern soll es mindestens einen abgetrennten Raum geben, der zum Spielen und zum Erledigen der Hausaufgaben genutzt werden kann.

 

3. Anschlussunterbringung

Asylsuchende, die auf Dauer bleibeberechtigt sind, sowie Kontingentflüchtlinge dürfen ihren Wohnsitz in Deutschland frei wählen. Finden sie jedoch keine geeignete Wohnung, kommen sie in einer sogenannten Anschlussunterbringung unter, für die die Kommunen zuständig sind. Das können GU oder Wohnungen sein. Auch Asylsuchende, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, die aber bereits zwei Jahre in einer vorläufigen Unterbringung leben, kommen in die Anschlussunterbringung.

  • In der Anschlussunterbringung erhalten Familien eine separate Wohnung, Einzelpersonen müssen sich eine Wohnung teilen.
  • Bei sehr belastenden Wohnsituationen kann man beim Sozialamt mit einem ärztlichen Attest einen Antrag auf eine eigene Wohnung stellen.
  • Wer ein Einkommen hat, kann aus der Anschlussunterbringung ausziehen. Ebenso kann man den Umzug in eine eigene Wohnung beantragen, wenn man mehr als vier Jahre Sozialleistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat.


Gut zu wissen!

Bei Bezug einer eigenen Wohnung übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die Miete, solange kein eigenes Einkommen vorhanden ist. Es gibt jedoch eine Höchstgrenze für angemessene Mietkosten, die man bei der entsprechenden Stelle erfragen muss. Bevor man einen Mietvertrag unterschreibt, muss man die Genehmigung des Kostenträgers (Jobcenter/Sozialamt) einholen!


Prima Idee!

Die Stadt Schwäbisch Gmünd bringt schon seit Jahren Flüchtlinge in der Anschlussunterbringung ausschließlich in privaten Wohnungen unter. Wie das funktioniert? Die Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe des Amtes für Familie und Soziales kümmert sich intensiv um die Flüchtlinge, welche die vorläufige Unterbringung verlassen dürfen. Durch ein mittlerweile großes Netzwerk an Kontakten und ein konstruktives Miteinander aller Beteiligten findet sie geeignete Wohnungen. Ebenso erledigt sie die notwendigen Formalitäten und macht es damit den Vermieterinnen und Vermietern so einfach wie möglich.