Tipps für die Unterstützung queerer Refugees

Geschätzte fünf Prozent der Flüchtlinge haben ihre Heimat verlassen, weil sie wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert und verfolgt werden. Aber auch in Deutschland  können diese Menschen Ablehnung und Gewalt erleben. Eine Broschüre gibt Tipps für die Unterstützung von Menschen mit einem so genannten LSBTTI*-Hintergrund.

„LSBTTI*-Hintergrund“ bedeutet, dass diese Menschen beispielsweise lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, transsexuell oder intersexuell sind. Das Sternchen am Ende steht stellvertretend für die Vielfalt geschlechtlicher und sexueller Identitäten. Insbesondere in Massenunterkünften kann es für diese Menschen bedrohlich sein, wenn ihre sexuelle Identität bekannt wird. Um Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe beim Umgang mit Queer Refugees zu unterstützen, hat der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Anfang dieses Jahres die „Handreichung für die Betreuung und Unterstützung von LSBTTI*-Flüchtlingen“ herausgegeben, in der sich Hintergrundinformationen und praktische Hilfen finden.

Die 44-seitige Broschüre, die unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Lesben- und Schwulenverband (LSVD) erstellt wurde, führt in übersichtlicher Form in das Thema ein, gibt wichtige Handlungsempfehlungen und nennt Beratungsstellen in Deutschland, die sich mit LSBTTI*-Thematik befassen. Zudem sind in der Publikation auch grundlegende Informationen zu Asylrechtsfragen enthalten. Ursprünglich hatte nur eine Ausgabe für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestanden, nun ist auch eine überarbeitete, bundesweite Ausgabe erhältlich. Gefördert wurde die Erstellung der Publikation durch die Beauftrage der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.

Hintergrundinformationen

„Der EuGH hat die Rechte von LSBTTI* gestärkt. So hat er die bisherige Praxis verworfen, das Asylgesuch mit der Begründung abzulehnen, die Asylbewerbenden brauchten keine Verfolgung zu befürchten, wenn sie sich nicht „outen“ und nicht offen leben. Detaillierte Befragungen zu sexuellen Praktiken, psychologische Gutachten und medizinische Tests sowie das Einbeziehen von intimen Fotos sind nach EuGH-Rechtsprechung unzulässig. Wenn es ein Flüchtling nicht schafft, sich gleich bei der ersten Anhörung zu outen, darf das nicht mehr dazu führen, dass der angegebene Fluchtgrund als „übersteigertes Vorbringen“ abgetan wird. “

Broschüre

Die Broschüre kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Gedruckte Einzelexemplare können (solange der Vorrat reicht) kostenfrei bestellt werden beim:
Arbeiter-Samariter-Bund NRW e.V.
E-Mail: presse@asb-nrw.de (der Versand erfolgt ab dem 13. Juni 2016).