Fragen zum Thema „Gesundheit“

Arztbesuch

Impfberatung (alt!)

Zielsetzung: Impfberatung mit Bildern unterstützen

Zielgruppen: Gesundheitsämter, Ärzte, fremdsprachige Patienten, Asylbewerber

Beschreibung des Angebotes: Das tıp doc Gesundheitsheft Asyl des Vereins Bild und Sprache enthält 3 Seiten mit Bildern zur Impfberatung inklusive Risiken und Nebenwirkungen. Kostenloser Download oder als Heft für 2,50 €uro Schutzgebühr unter http://medi-bild.de/hauptseiten/Materialien.html.

Tıp doc – Arzt-Patient-Gespräch in Bildern

tıp doc – Arzt-Patient-Gespräch in Bildern und mehrsprachigen Untertiteln

Zielsetzung: Das Ziel von tıp doc ist die Verbesserung der Kommunikation mit Patienten mit Sprach- und Verständigungsproblemen.

Zielgruppen:

  • Patienten, Angehörige
  • Lernende, Deutsch als Fremdsprache
  • Medizinisches Personal.

Wir sprechen alle an, die sich beim Arzt, in der Klinik, bei der Krankenschwester, im Altersheim oder in der Apotheke besser verständigen wollen und müssen sowie alle Beteiligten im Gesundheits- und Sozialsystem wie Ärzte, Krankenschwestern-/pfleger, AltenpflegerInnen, ArzthelferInnen, Sozialarbeiter, Gesundheitsämter, Flüchtlingsbetreuer usw.

Beschreibung der Maßnahme: Patienten mit Migrationshintergrund und Sprachproblemen haben häufig Schwierigkeiten, beim Arztbesuch ihre Beschwerden zu schildern oder die Therapie zu verstehen.

Mit dem tıp doc Buch kann sich der fremdsprachige Patient durch Antippen der mehrsprachig untertitelten Bilder beim Arzt oder der Schwester schnell verständlich machen kann.

Ärzte, Mediatoren und Laien mit und ohne Migrationshintergrund haben das Medizinische Bildwörterbuch tıp doc entwickelt. Es stellt, thematisch am Arztbesuch orientiert, ca. 1000 Begriffe zu Beschwerden und Therapie in mehrsprachig untertitelten Bildern dar. Es wird vom setzer verlag herausgegeben und ist im Buchhandel oder unter www.tipdoc.de in verschiedenen Sprachen erhältlich.

Tıp doc-Patientenfragebogen (alt!)

Inhalt: Patientenfragebögen und Therapiepläne in über 20 Sprachen

Zielgruppen: Fremdsprachige Patienten, Asylbewerber, Migranten, Ärzte, Pflegepersonal

Beschreibung der Maßnahme: Für eine gewissenhafte und sichere medizinische Versorgung benötigt der Arzt einige Angaben zur Krankheitsgeschichte wie Allergien, Medikamenteneinnahmen oder Voroperationen. Fast in jeder Praxis soll man zumindest beim ersten Besuch einen solchen Fragebogen ausfüllen, doch leider sind diese fast immer auf Deutsch. Wir als Ärzte haben einen solchen Fragebogen erstellt, standardisiert und in über 20 Sprachen übersetzt. Der Patient sollte am besten den Fragebogen in Ruhe vorher ausfüllen und in der Praxis vorzeigen.

Auf dem Therapieplan kann der Arzt mit wenigen Kreuzchen dem Patienten wesentliche Behandlungsmaßnahmen mitgeben. Die Informationen gehen nicht mehr verloren. Den blanko-Therapieplan sollte der fremdsprachige Patient am besten mitbringen und dem Arzt vorlegen.

Die Bögen stehen zum kostenlosen Download unter www.medi-bild.de oder www.tipdoc.de zur Verfügung.

Welche Gesundheitsleistungen erhalten Flüchtlinge? (alt!)

Die medizinische Versorgung von Flüchtlingen ist im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG, § 6 AsylbLG) geregelt.

 

Die medizinische Erstuntersuchung

Die Erstuntersuchung wird von einer Ärztin oder einem Arzt in der Regel in der Landeserstaufnahmestelle durchgeführt und erfolgt gleich nach der Ankunft, etwa ein bis drei Tage nach der Registrierung. Es geht bei der Untersuchung in erster Linie um das Erkennen übertragbarer und behandelbarer Krankheiten, weniger um die allgemeine physische oder psychische Verfassung.

 

Leistungen bei Krankheit

Flüchtlinge sind in der Regel zunächst nicht gesetzlich krankenversichert. Für eine medizinische Behandlung benötigen sie in der Anfangszeit einen Krankenschein, der bei der zuständigen Behörde (in Stadtkreisen das Sozialamt der Gemeinde, in Landkreisen das Sozialamt beim Landratsamt) erhältlich ist.

Bei akuten und schmerzhaften Erkrankungen haben Flüchtlinge einen Anspruch auf medizinische Versorgung. In medizinischen Notfällen gilt auch hier die Notrufnummer 112.

 

Leistungen, die übernommen werden:

  • alle von den gesetzlichen Krankenkassen empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen (Zahnvorsorge, Kinderuntersuchungen, Krebsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung etc.)
  • Kinderimpfungen, Tetanus-, Diphtherie-, Polioimpfungen
  • Impfungen für Erwachsene, je nach individuellem Risiko auch weitere Impfungen

Beachten: Zahnersatz oder Brillen werden in der Regel nicht übernommen.

 

Leistungen für Schwangere:

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
  • Entbindung und Nachsorge

 

Die Anwendung des Gesetzes ist in der Praxis oft nicht ganz einfach. Ob ein berechtigter Behandlungsbedarf besteht, muss bei der zuständigen Behörde geklärt werden. Wichtig dabei ist die Frage, was akut behandlungsbedürftig ist und was nicht.

Hinweis: Wenn ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel vom Amt verweigert werden, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hilfe hierbei bieten Flüchtlingsberatungsstellen. In bestimmten Fällen kann ein Attest oder Gutachten helfen, einen Anspruch durchzusetzen.


Weitere Informationen: Die Adressen der Flüchtlingsberatungsstellen

 

So überwinden Sie Sprachbarrieren:

  •  Das von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden- Württemberg (KVBW) eingerichtete Patiententelefon MedCall (Tel. 01805 633 2255) informiert darüber, welche Praxen fremdsprachliche Ärztinnen, Ärzte oder Mitarbeitende beschäftigen. Ebenso werben etliche Krankenhäuser mit Dolmetscherdiensten oder fremdsprachigen Angeboten auf ihrer Homepage.
  • Auch auf der Internetseite der KVBW kann man gezielt nach Arztpraxen mit Fremdsprachenkenntnissen suchen.
  • Benötigt man einen Dolmetscher können die Kosten hierfür vom zuständigen Gesundheitsamt auf Antrag einer Ärztin oder eines Arztes übernommen werden.

 

Gut zu wissen: Frauen, die nur von weiblichen Personen untersucht werden möchten, können auf den oben genannten Internetseiten der KVBW gezielt danach suchen.

Wer sich mindestens 15 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen über das Sozialamt die Gesundheitskarte einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhalten. Dann können alle Leistungen der GKV in Anspruch genommen werden, jedoch ist man nicht mehr von Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln etc. befreit.

 

Praxistipps:

1. Vielen Flüchtlingen sind die formalen Abläufe im Gesundheitssystem fremd. Die Begleitung zu den Gesundheitseinrichtungen wird deshalb meist gerne angenommen.

2. In Notfällen gibt es den notärztlichen Dienst (Tel. 112). Die Wochenend-/Bereitschaftsdienste von Hausärzten, Apotheken und Kliniken finden Sie in der Tagespresse.

3. Das zuständige Gesundheitsamt informiert darüber, welche Hilfen am Wochenende zur Verfügung stehen, etwa Anlaufstellen bei Infektionskrankheiten, mit denen der Bereitschaftsdienst überfordert wäre.

4. Nicht immer lässt sich eine Traumatisierung eindeutig erkennen. Bei dem Verdacht auf Traumatisierung von Kindern oder Erwachsenen muss eine hauptamtliche Begleitung erfolgen. Hauptamtliche können entsprechende Beratungsstellen kontaktieren. (Siehe Seite 98/99).


Weitere Informationen: Im Rahmen des Projekts „Mit Migranten für Migranten“ wurden ausführliche Informationen zum Thema Gesundheit in 14 verschiedene Sprachen übersetzt. Den Link zu den Broschüren finden Sie auf der Internetseite www.bkk-bv-gesundheit.de/bkk-promig, Rubrik Downloadbereich/Gesundheitswegweiser.

Gut zu wissen

Was kann ich tun, wenn ein Flüchtling traumatisiert zu sein scheint?

In Baden-Württemberg gibt es fünf Psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (PSZ), die sich auf die psychotherapeutische Beratung und Betreuung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert haben:

Ebenso können sich Flüchtlinge, die sich noch im Asylverfahren befinden, sowie Überlebende von Folter und deren Angehörige an das Kompetenzzentrum Psychotraumatologie wenden, ein Partnerprojekt der Universität Konstanz mit dem Verein vivo, das vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert wird.

Beachten: Aufgrund der steigenden Flüchtlingszahlen hat sich die Nachfrage nach psychosozialer Beratung und Therapieplätzen verstärkt, sodass mehrmonatige Wartezeiten entstehen können.

Hinweis: 20 bis 40 Prozent der nach Deutschland kommenden Flüchtlinge sind durch Krieg, Bürgerkrieg, Verfolgung, Vergewaltigung oder Folter traumatisiert. Sie sind seelisch, manchmal auch körperlich schwer verletzt und leiden unter vielfältigen Beschwerden, häufig in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Diese kann sich in chronischen Schmerzzuständen, anhaltenden schweren Depressionen, Panikanfällen, Zwangsverhalten, Essstörungen und einem hohen Suizidrisiko äußern. Bei Kindern ist eine Traumatisierung schwerer zu erkennen. Anzeichen dafür können aggressives Verhalten, Zurückgezogenheit, Schlafstörungen oder Einnässen sein. Auffälligkeiten bei Kindern sollten über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Oft erfolgt eine Therapie unter Einbeziehung der Eltern.

Traumatisierte Flüchtlinge, auch Kinder, gehören in fachlich kompetente Hände. Sie sollten von einer hauptamtlichen Person betreut werden. Diese kann den Kontakt zu einem PSZ herstellen.

Gut zu wissen: Wenn Sie dennoch in diesem Bereich tätig sein und traumatisierte Flüchtlinge bei der Bewältigung ihres Alltags unterstützen möchten, wenden Sie sich an refugio stuttgart, Refugio Villingen-Schwenningen oder das BFU. Dort werden ehrenamtliche Begleiterinnen und Begleiter gesucht, die eine entsprechende Einarbeitung und Betreuung erhalten.

Wie sind Flüchtlinge versichert?

Sofern Flüchtlinge arbeiten, sind sie normal in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Flüchtlinge mit einem Schutzstatus fallen unter das Sozialgesetzbuch (SGB) II („Hartz-IV-Leistungen“) beziehungsweise unter das Recht der Sozialhilfe (SGB XII). Die Sozialleistungen, die Asylsuchende und Geduldete erhalten, richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das unter anderem auch die medizinische Versorgung regelt. Sofern sie nicht eine private Versicherung abgeschlossen haben, sind Asylsuchende in der Regel nicht haftpflicht- oder unfallversichert.

 

In der Freizeit

Asylsuchende, die anderen einen Schaden zufügen, sind grundsätzlich persönlich zum Ausgleich verpflichtet. Hierfür haften sie mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung besteht jedoch nicht.


Beachten: Die Aufnahmebehörden sind nicht verpflichtet, von Asylsuchenden verursachte Schäden auszugleichen!

Das heißt, Freizeitaktivitäten von Flüchtlingen und Asylsuchenden beinhalten immer ein gewisses Risiko.

 

Bei der Arbeit

Asylsuchende dürfen Arbeitsgelegenheiten für 1,05 Euro je Stunde nur bei kommunalen oder gemeinnützigen Trägern annehmen. In dieser Zeit sind sie versichert. Die Haft- und die Unfallversicherungspflicht liegen beim Träger.

 

Gut zu wissen!

Um Flüchtlingen einen gewissen Spielraum an Aktivitäten zuzugestehen, übernehmen die Verbände im Landessportverband (LSV) Baden-Württemberg in der Zeit der aktiven Sportausübung in Sportvereinen die Unfall- und Haftpflichtversicherung für Flüchtlinge und Asylsuchende.

Wie wohnen Flüchtlinge? (alt!)

In Deutschland eintreffende Asylsuchende werden nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die Bundesländer verteilt. Er berechnet sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder. Baden-Württemberg hat 2014 12,97 Prozent der Asylsuchenden aufgenommen. Für sie gilt eine dreistufige Unterbringungsregelung.

 

1. Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA)

Landeserstaufnahmeeinrichtungen gibt es unter anderem in Karlsruhe, Meßstetten und Ellwangen. Sie sind die erste Anlaufstelle für Asylsuchende, dort stellen sie auch ihren Asylantrag in einer Außenstelle des BAMF. Für die LEA ist das Land zuständig. Aufgrund der großen Zugangszahlen werden vielerorts zusätzlich sogenannte bedarfsorientierte Landesaufnahmestellen (BEAs) eingerichtet.

 

2. Vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) oder Wohnung

Nach dem Aufenthalt in der LEA werden die Asylsuchenden – entsprechend der Bevölkerungszahl – auf die Stadt-und Landkreise verteilt und kommen dort in einer GU oder auch in einer Wohnung unter. Die Stadt- und Landkreise sind für die vorläufige Unterbringung zuständig.

  • Asylsuchende sind verpflichtet, während der Dauer des Asylverfahrens maximal 24 Monate, in der GU zu wohnen. Nach zwei Jahren besteht rechtlich die Möglichkeit, in eine privat gemietete Wohnung umzuziehen (soweit vorhanden).
  • Besonders schutzbedürftige Personen (etwa Minderjährige, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Ältere, Menschen, die Vergewaltigung oder Folter erlitten haben) sollen spätestens nach einem Jahr – soweit vorhanden – in Wohnungen untergebracht werden.
  • Ein Auszug ist gegebenenfalls vorher möglich, sofern im Einzelfall ausreichender Wohnraum im Bezirk nachgewiesen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Hinweis: Ein Zuteilungswunsch kann geäußert werden, es gibt jedoch kein Anrecht darauf. Ausnahme: Die Zusammenführung von Ehepartnern oder von Eltern und minderjährigen Kindern muss genehmigt werden. Härtefalle können, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz gilt nicht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (§ 4 FlüAG). Diese werden von den jeweiligen Trägern der Jugendhilfe in eigener Regie in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht.


Gut zu wissen!

Ein Umzug in eine andere Stadt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu muss ein schriftlicher Umverteilungsantrag an die zuständige Ausländerbehörde gestellt werden. Die Chancen auf Bewilligung sind jedoch gering, sofern die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen werden kann. Ein Recht darauf besteht nur bei Familienzusammenführung. Falls im Falle einer Krankheit in einer anderen Stadt bessere Behandlungsmöglichkeiten bestehen, muss dies durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.

 

Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte:

  • Die Mindestwohnfläche pro Person beträgt 4,5 Quadratmeter, ab dem 1.1.2016 dann 7 Quadratmeter (angesichts des starken Zugangs von Asylsuchenden wurde diese Regelung zunächst auf zwei Jahre befristet ausgesetzt).
  • Eine ausreichende Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Nahverkehrs muss gewährleistet sein.
  • Nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen müssen vorhanden sein.
  • Die Unterkunft soll in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder in Anschluss daran eingerichtet sein, um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
  • Es soll mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein.
  • Es soll eine Außenanlage zur Freizeitgestaltung vorhanden sein.
  • Bei der Unterbringung von Kindern soll es mindestens einen abgetrennten Raum geben, der zum Spielen und zum Erledigen der Hausaufgaben genutzt werden kann.

 

3. Anschlussunterbringung

Asylsuchende, die auf Dauer bleibeberechtigt sind, sowie Kontingentflüchtlinge dürfen ihren Wohnsitz in Deutschland frei wählen. Finden sie jedoch keine geeignete Wohnung, kommen sie in einer sogenannten Anschlussunterbringung unter, für die die Kommunen zuständig sind. Das können GU oder Wohnungen sein. Auch Asylsuchende, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, die aber bereits zwei Jahre in einer vorläufigen Unterbringung leben, kommen in die Anschlussunterbringung.

  • In der Anschlussunterbringung erhalten Familien eine separate Wohnung, Einzelpersonen müssen sich eine Wohnung teilen.
  • Bei sehr belastenden Wohnsituationen kann man beim Sozialamt mit einem ärztlichen Attest einen Antrag auf eine eigene Wohnung stellen.
  • Wer ein Einkommen hat, kann aus der Anschlussunterbringung ausziehen. Ebenso kann man den Umzug in eine eigene Wohnung beantragen, wenn man mehr als vier Jahre Sozialleistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat.


Gut zu wissen!

Bei Bezug einer eigenen Wohnung übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die Miete, solange kein eigenes Einkommen vorhanden ist. Es gibt jedoch eine Höchstgrenze für angemessene Mietkosten, die man bei der entsprechenden Stelle erfragen muss. Bevor man einen Mietvertrag unterschreibt, muss man die Genehmigung des Kostenträgers (Jobcenter/Sozialamt) einholen!


Prima Idee!

Die Stadt Schwäbisch Gmünd bringt schon seit Jahren Flüchtlinge in der Anschlussunterbringung ausschließlich in privaten Wohnungen unter. Wie das funktioniert? Die Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe des Amtes für Familie und Soziales kümmert sich intensiv um die Flüchtlinge, welche die vorläufige Unterbringung verlassen dürfen. Durch ein mittlerweile großes Netzwerk an Kontakten und ein konstruktives Miteinander aller Beteiligten findet sie geeignete Wohnungen. Ebenso erledigt sie die notwendigen Formalitäten und macht es damit den Vermieterinnen und Vermietern so einfach wie möglich.